Architektur in Berlin

Satzung

Präambel

Der Verein Architekturpreis Berlin geht auf eine Initiative des BDA Landesverband Berlin zurück. Das Ziel war, die Unabhängigkeit seines Preises in finanzieller und politischer Hinsicht sicherzustellen. Der Verein sollte außerdem ein Forum sein, um über die berufsspezifischen Belange des BDA hinaus eine breitere Öffentlichkeit für die Förderung der Baukunst zu gewinnen.

Deshalb wurde 1994 der »Förderverein Architekturpreis Berlin e.V.« ins Leben gerufen, der für die satzungsgemäße Einwerbung von Fördermitteln den Status der Gemeinnützigkeit haben musste.

Während bisher der Förderverein den BDA bei der Durchführung des Preises unterstützte, wurde es 2003 aufgrund einer Änderung des Steuerrechts notwendig, dass der Verein im Interesse der Beibehaltung der Gemeinnützigkeit den Preis selbst ausrichtet.

Die vorliegende Satzungsneufassung sichert sowohl die gemeinnützigkeitsrechtlich geforderte Eigenständigkeit als auch die besondere Verbindung mit dem BDA.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1.1

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen und trägt den Namen Architekturpreis Berlin e.V.

§ 1.2

Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 1.3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

§ 2.1

Zweck des Vereines ist die Förderung der Baukunst in Berlin, insbesondere die Auslobung und Verleihung eines Architekturpreises zur Förderung der Baukunst in Berlin. Preisträger sind die jeweiligen Bauherren und Architekten gemeinsam.

Das Preisgericht wird durch den Vorstand ausgewählt und berufen und setzt sich aus drei Architekten und zwei Persönlichkeiten des kulturellen Lebens zusammen, die nicht überwiegend in Berlin beruflich tätig sein sollen.

Das Preisgericht ist in seiner Entscheidung ausschließlich der Baukunst verpflichtet und legt seine Beurteilungskriterien unter diesem Gesichtspunkt selbst fest.

Der Preis wird alle 2–3 Jahre ausgelobt und in einem offiziellen Festakt verliehen. Durch Diskussionsforen, Vorträge und Besichtigungen soll außerdem das Verständnis der Öffentlichkeit für Baukunst vertieft werden.

Die Einzelheiten der Ausschreibung, des Verfahrens, der Teilnahmebedingungen und der Bekanntgabe der Entscheidung werden durch den Vorstand festgelegt.

Die finanzielle und organisatorische Leitung, Abwicklung und Ausgestaltung des Architekturpreises erfolgt durch den Verein. Er bedient sich hierfür der Hilfe des BDA Landesverband Berlin e.V.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ›Steuerbegünstigte Zwecke‹ der Abgabenordnung.

§ 2.2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und strebt nicht nach Gewinn. Seine Mittel dürfen nur für den Satzungszweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Auch die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Erträgnisse des Vereinsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Barauslagen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2.3

Der Nachweis der Verwendung der Vereinsmittel für die satzungsmäßigen Zwecke ist in der Jahresabrechnung des Vereins zu führen.

Eine Änderung der Zweckbestimmung des Vereins kann nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes für Körperschaften beschlossen werden.

§ 3

Mitgliedschaft

§ 3.1

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

§ 3.2

Die Aufnahme in den Verein wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag eingeleitet. Der Vorstand entscheidet außer in den Fällen von § 3.3 über die Aufnahme. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen.

§ 3.3

Den mit dem Architekturpreis Berlin ausgezeichneten Architekten und Bauherren wird die Ehrenmitgliedschaft angetragen. Allen mit einer Auszeichnung zum Architekturpreis Berlin gewürdigten Architekten und Bauherren wird die Vorzugsmitgliedschaft angetragen.

§ 4

Spenden

§ 4.1

Die Mitglieder zahlen folgende Jahresspenden:

  1. Juristische Personen: 520,— €;
  2. natürliche Personen: 260,— €;
  3. Vorzugsmitglieder zahlen die Hälfte;
  4. Ehrenmitglieder entscheiden über die Höhe ihrer Jahresspende selbst;

§ 4.2

Zusätzliche Spenden sind erwünscht.

§ 4.3

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Spendenermäßigung bzw. -befreiung gewähren.

§ 4.4

Über die Spenden werden Spendenbescheinigungen ausgestellt.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod;
  2. durch Austritt, dessen Erklärung dem Vorstand mindestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres, also jeweils bis zum 30. September schriftlich zugegangen sein muss;
  3. durch Ausschluss aus wichtigen Gründen, z.B. wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder aber mit der Jahresspende trotz Mahnung für mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Ausschlussbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden;

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand gemäß § 26 BGB;
  2. das Kuratorium;
  3. die Mitgliederversammlung;

§ 7

Der Vorstand

§ 7.1

Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern:

  1. dem Vorsitzenden;
  2. zwei Stellvertretern;
  3. dem Schatzmeister;
  4. dem Schriftführer;
  5. bis zu zwei weiteren Mitgliedern, die der Vorstand kooptieren kann;

§ 7.2

Der Vorstand führt die Geschäfte innerhalb des Vereins. Er vertritt den Verein gemäß § 26 BGB durch zwei seiner Vorstandsmitglieder in gemeinschaftlichem Handeln.

§ 7.3

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes beschlussfähig. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7.4

Für das Verhältnis der Mitglieder des Vorstandes untereinander gilt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeister und der Schriftführer nur dann von ihrer Vertretungsbefugnis Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§ 7.5

Die Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB werden von der Mitgliederversammlung jeweils für eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 7.6

Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte im Innenverhältnis und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat die Durchführung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins sicherzustellen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.

§ 7.7

Jede Veränderung des Vorstandes ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

§ 8

Kuratorium

§ 8.1

Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Gesamtvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen und die Außenwirkung des Vereins zu stärken. Die Befugnisse des Vorstandes nach § 26 BGB bleiben unberührt.

§ 8.2

Die Mitglieder des Kuratoriums müssen nicht zugleich Mitglieder des Vereins sein. Sie werden vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren berufen und von der jeweils folgenden Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 8.3

Der Vorsitzende des Vereins ist zugleich Vorsitzender des Kuratoriums.

§ 8.4

Das Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr gemeinsam mit dem Vorstand.

§ 9

Mitgliederversammlung

§ 9.1

Mitgliederversammlungen sind die ordentlichen Mitgliederversammlungen und die außerordentlichen Mitgliederversammlungen.

§ 9.2

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes;
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
  3. Bestellung der Kassenprüfer, und zwar regelmäßig zwei für eine Amtsperiode;
  4. Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
  5. Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Mitglieder des Kuratoriums;
  6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  7. Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 5 c;

§ 9.3

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich begründen oder wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.

§ 9.4

Die Einladung zu allen Versammlungen hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Bei außerordentlichen Versammlungen kann die Frist auf sieben Tage verkürzt werden.

§ 9.5

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

§ 9.6

Juristische Personen werden durch eine natürliche Person vertreten, deren Name dem Vorstand des Vereins schriftlich bekannt gegeben wurde.

§ 9.7

Die Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig. Alle Versammlungsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, ausgenommen die folgenden, die einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen bedürfen:

  1. Satzungsänderungen;
  2. Ausschluss von Mitgliedern;

§ 9.8

Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied, zu unterzeichnen ist.

§ 10

Auflösung oder Aufhebung des Vereins

§ 10.1

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss von 3/4 aller Mitglieder erfolgen.

§ 10.2

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein zu dem ausschließlichen Zweck der Förderung der Baukunst.

Berlin, im April 2005